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   BGH, 11.10.1983 - VI ZR 95/82   

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https://dejure.org/1983,2071
BGH, 11.10.1983 - VI ZR 95/82 (https://dejure.org/1983,2071)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1983 - VI ZR 95/82 (https://dejure.org/1983,2071)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 95/82 (https://dejure.org/1983,2071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht eines Rechtsanwalts auf eine mögliche drohende Verjährung bei Kündigung des Mandates durch den Mandanten - Pflichtverletzung im Rechtsberatungsvertrag - Zurückhaltung von Handakten durch den Rechtsanwalt und daraus resultierende Verjährung eines Anspruchs ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 431
  • ZIP 1983, 1456
  • MDR 1984, 218
  • VersR 1984, 43
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.11.1955 - I ZR 218/53

    Verlagsvertrag mit Ausländer

    Auszug aus BGH, 11.10.1983 - VI ZR 95/82
    Sollte dagegen auf das der Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis deutsches Recht anzuwenden sein, was von dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Parteiwillen abhängig ist (BGHZ 19, 110, 111) [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53] und damit festzustellen dem Tatrichter obliegt, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen eine Pflichtverletzung der Beklagten allerdings nicht verneint werden.
  • BGH, 28.11.1996 - IX ZR 39/96

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts bei Mandatsende im Hinblick auf einen

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten sämtliche diesem zur Verfügung stehenden Unterlagen über eine Kaufpreisforderung erhalten hat, um diese gerichtlich durchzusetzen, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, wenn er obwohl eine Verjährung droht - nach Beendigung des Mandats weder die Unterlagen an den Mandanten zurückgibt noch ihn anderweitig auf die drohende Verjährung hinweist (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1983 - VI ZR 95/82, NJW 1984, 431, 432; vgl. auch Senatsurt. v. 22. März 1990 - IX ZR 128/89, NJW 1990, 2128, 2129).
  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 225/94

    Haftungsausfüllende Kausalität bei anwaltlicher Pflichtverletzung; Abhängigkeit

    Wendet sich der (frühere) Mandant wegen eines solchen Nachfolgebescheids zur früheren Steuererklärung an einen Rechtsanwalt, so ist dieser aufgrund des nachvertraglichen Sorgfaltsverhältnisses (vgl. dazu BGB , Urteil v. 11.10.1983 - VI ZR 95/82 - NJW 1984, 431, 432; v. 2.3.1988 - IVa ZR 218/87 - VersR 1988, 835, 836) gemäß § 242 BGB verpflichtet, dem - früheren - Mandanten die Ablehnung unverzüglich mitzuteilen.
  • OLG Frankfurt, 28.03.2002 - 3 U 41/01

    Kfz-Händlerleasingvertrag: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Wandlung

    Hat etwa der Käufer einen für ihn günstigen Anrechnungspreis für die Inzahlunggabe seines Altwagens vereinbart - was, das ist gerichtsbekannt, in der Regel in Form von versteckten Händlerrabatten geschieht -, so ist es im Falle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht gerechtfertigt, ihm diesen Vorteil zu Lasten des Verkäufers zu erhalten (BGH NJW 1984, 431).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2021 - 4 U 129/20

    Keine Aufklärungspflicht nach Mandantsende!

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten sämtliche diesem zur Verfügung stehenden Unterlagen über eine Kaufpreisforderung erhalten hat, um diese gerichtlich durchzusetzen, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, wenn er - obwohl eine Verjährung droht - nach Beendigung des Mandats weder die Unterlagen an den Mandanten zurückgibt noch ihn anderweitig auf die drohende Verjährung hinweist (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 95/82, juris Rn. 25).
  • BGH, 28.11.1996 - IX ZR 19/96
    Dementsprechend hat der BGH angenommen, daß ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten sämtliche diesem zur Verfügung stehenden Unterlagen über eine Kaufpreisforderung erhalten hat, um diese gerichtlich durchzusetzen, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, wenn er - obwohl eine Verjährung droht - nach Beendigung des Mandats weder die Unterlagen an den Mandanten zurückgibt noch ihn anderweitig auf die drohende Verjährung hinweist (BGH, Urt. v. 11.10.1983 - VI ZR 95/82, NJW 1984, 431, 432; vgl. auch Senatsurt. v. 22.3.1990 - IX ZR 128/89, NJW 1990, 2128, 2129).
  • AG Krefeld, 30.10.2018 - 3 C 360/17
    Diesen Pflichten kommt auch nachvertraglich im Verhältnis zum ehemaligen Mandanten Bedeutung zu (BGH NJW 1997, 1302; BGH NJW 1996, 842; BGH NJW 1984, 431, 432; BGH VersR 1984, 162, 163).
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